NRW-Landesregierung erneut gescheitert mit zusätzlichen Ladenöffnungszeiten an Sonntagen

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Ohne Verfassungsänderung keine weiteren Ausnahmen.

Ein weiteres Mal wollte Wirtschaftsminister Pinkwart (FDP) dem örtlichen Einzelhandel ermöglichen zusätzliche verkaufsoffenen Sonntage durchzuführen. Diesmal ging es darum, den Einzelhandel in der Adventszeit bei der Einhaltung der Corona-Schutzmaßnahmen zu unterstützen. Doch wie 2018 bei der Verabschiedung des „Entfesselungspakets 1“ mit dem Anspruch, die verkaufsoffenen Sonntage in NRW auf 16 Tage pro Kommune und Jahr zu erhöhen, ist die NRW Landesregierung erneut kläglich vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster gescheitert.

Wie jetzt bekannt wurde stimmte der 13. Senat des OVG einem Eilantrag der Gewerkschaft ver.di zu, diese zusätzlichen Sonntagsöffnungen zu untersagen, weil nach aller Voraussicht diese Kabinettsentscheidung in der Coronaschutzverordnung NRW rechtswidrig ist und in einem noch zu erfolgenden „Hauptsacheverfahren“ für unwirksam erklärt werde.

Auch wenn das OVG-Münster in seiner jüngsten Entscheidung nicht auf die verfassungsmäßige Unzulässigkeit einer sonntäglichen Ladenöffnung explizit eingeht, lag in der Vergangenheit aber der eigentliche Grund der OVG-Entscheidungen genau in dieser verfassungswidrigen Erlass- bzw. Verordnungsentscheidungen der Landesregierung.

Die in der Coronaschutzverordnung landesweit zugelassenen Sonntagsöffnungen seien voraussichtlich keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel, auf die das Land sie gestützt habe, so die Richter des OVG in ihrer jüngsten Begründung der Unzulässigkeit.

Obwohl im Vorfeld der Landtagsentscheidung in Expertenberatungen zum „Entfesselungspaket 1“ die Landesregierung von Gewerkschaften, der Opposition und Verfassungsrechtlern auf die Problematik dieser Verdoppelung der sonntäglichen Ladenöffnungszeiten hingewiesen wurde, wollte die neue Landesregierung unter Ministerpräsident Laschet und besonders die FDP-NRW beweisen, dass sie ihre Wahlversprechen erfüllen. Erst jetzt setzte ver.di auf die Unterstützung der Verwaltungsgerichte. Damit sind nur noch im Zusammenhang mit einem Event sonntägliche Ladenöffnungen möglich. Die  Veranstaltungsfläche des Events muss dabei größer als die Verkaufsfläche des geöffneten Einzelhandels sein und die Unterhaltungsveranstaltung muss mehr Menschen anziehen als die Ladenöffnung. Bei ca. 50.000 m² Verkaufsfläche im Gewerbegebiet Bornheim-Süd müsste die Veranstaltungsfläche des Roisdorfer Gewerbevereins die Größe von Pützchens Markt haben, um in die Nähe einer gerichtsfesten Genehmigung zu kommen.

Der Versuch, im Zusammenhang der Corona-Pandemie verkaufsoffene Sonntage im Dezember und Anfang Januar zu ermöglichen war zwar gut gemeint, aber schlecht gemacht. Grundsätzlich besteht ein Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot in Deutschland. Im Arbeitszeitgesetz sind weitere Normen und besonders die Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Arbeitsverbot geregelt.

Daher kann dies nur auf Bundesebene mit einer Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten geändert werden. Das hat in einem Urteil vom 24. September 2020 (Aktenzeichen: 4 B 1336/20.NE) das OVG Münster mit folgenden deutlichen Sätzen beschrieben:

„… gab dem 4. Senat in seinem heutigen Beschluss Anlass darauf hinzuweisen, dass sich kommunale und staatliche Amtsträger an letztinstanzlich geklärte verfas­sungsrechtliche Grenzen, die auch unter Geltung des neuen Ladenöffnungsgesetzes NRW einzuhalten seien, zu orientieren hätten. Es entspreche nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn kommunale Verwaltungen immer neue Verordnungen in Kennt­nis ihrer Verfassungswidrigkeit beschlössen und bisweilen sogar mehr oder weniger deutlich eine rechtzeitige gerichtliche Entscheidung, deren Ergebnis für sie absehbar ist, zu verhindern versuchten. Ebenso wenig entspreche es rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn das zuständige Landesministerium an einem Erlass festhalte, der fortlaufend weitere Städte und Gemeinden zu verfassungswidrigen Entscheidun­gen verleite und viele davon abhalte, offenkundig rechtswidrige Verordnungen von sich aus aufzuheben. Der Politik bleibe es unbenommen, die notwendigen Mehrhei­ten für eine Verfassungsänderung zu suchen, wenn sie die geklärte Verfassungs­rechtslage weiterhin für unbefriedigend halte“, so die obersten Landesrichter in ihrer Urteilsbegründung.

Meine Meinung:

Für Bornheims Einzelhandelsgeschäfte ist diese höchstricherliche Entscheidung eine weitere bittere Pille, die sie zu schlucken haben. Die  unverhältnismäßige Erhöhung der verkaufsoffenen Sonntage ab 2018, pro Stadt und Ortschaft, hat ver.di erst zu dieser Klage-Welle animiert. Der jahrelang bestehende Konsens zwischen der Gewerkschaft und den Einzelhandelsverbänden bzw. Kommunen bei der Zulassung der verkaufsoffenen Sonntage war damit aufgekündigt. Der Gewerbeverein in Roisdorf hatte vor seinen Events, anlässlich der drei jährlichen verkaufsoffenen Sonntage im Gewerbegebiet Bornheim-Süd, Gespräche mit ver.di und dem Bonner DGB-Vorsitzenden geführt und sein beabsichtigtes Anliegen dargelegt. Diese Konsensgespräche beinhaltete nicht nur den Zeitablauf, sondern auch die Arbeitnehmerrechte an diesen drei Sonntagen, wie strikte Freiwilligkeit, erhöhte Vergütung und Freizeitausgleich für alle MitarbeiterInnen und Mitarbeiter, die sonntags zur Arbeit erschienen.

Meiner Meinung nach ist es höchste Zeit, dass unsere CDU/FDP-Landesregierung endlich die Initiative ergreift und über den Bundesrat eine Verfassungsänderung einleitet, statt dem örtlichen Einzelhandel zuerst Hoffnung zu machen, die dann fünf Tage vor dem ersten verkaufsoffenen Sonntag wieder zunichte gemacht wird. Ebenso ist es unverantwortlich vom Landesgesetzgeber, die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in NRW zu verfassungswidrigen Entscheidungen zu drängen, in dem die CDU/FDP Landesregierung sonntägliche Ladenöffnungsverordnungen beschließt, die dann die städtischen Ordnungsbehörden hoffnungsvoll umsetzen, um anschliessend von ver.di erfolgreich beklagt zu werden. Dies ist eine Illoyalität und Bloßstellung der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister unserer Städte. HST.

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